Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf der TCS AG

I. Geltungsbereich, Schriftform
1. Einkäufe aller Waren und Werklieferungen der TCS AG (im Folgenden TCS) in laufender wie in. künftiger Geschäftsverbindung erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen, auch wenn die Ware erst herzustellen ist.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der/s Vertragspartner/s (im Folgenden: Lieferant), insbesondere allgemeine Verkaufs- oder Auftragsbedingungen, gelten nur insoweit, als sie von TCS ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die Anerkennung einzelner fremder Klauseln durch TCS berührt nicht die Geltung des übrigen Klauselwerkes.
3. Alle Erklärungen beider Vertragsparteien aufgrund dieses Vertrages sowie Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch Telefax und Email). Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Bei einer erstmaligen Bestellung bei einem Lieferanten kommt ein Vertrag mit TCS zustande, wenn der Lieferant eine schriftliche, auf ordnungsgemäß unterschriebenem Bestellvordruck erfolgte Bestellung binnen 3 Tagen schriftlich gegenüber TCS bestätigt. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie
Bestellungen ohne Verwendung des vorgedruckten Bestellformulars sind nur wirksam, wenn sie von TCS schriftlich bestätigt werden. Im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung, kommt ein Vertrag zwischen TCS und dem Lieferanten zustande, wenn der Lieferant einer schriftlichen Bestellung von TCS nicht innerhalb von 3 Tagen nach Auftragseingang widerspricht.
2. Die in dem Bestellschreiben von TCS niedergelegten Wareneigenschaften und Spezifikationen sowie diese übersteigende Werbeangaben, Produktbeschreibungen, Zusicherungen oder sonstige Angaben des Lieferanten werden Vertragsgegenstand.
3. Nach Beauftragung eingetretene Änderungen (z.B. Abweichung von Spezifikation, Material- und/oder Maßänderung, Änderung der Herstellungsmethode oder des Herstellortes) werden nur dann akzeptiert, wenn TCS der jeweiligen Änderung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

III. Lieferung, Kosten der Lieferung, Verpackung
1. Die Lieferung ist an die jeweils auf der Bestellung genannte Zielanschrift vorzunehmen, ansonsten zum Firmensitz von TCS in Genthin/Sachsen-Anhalt.
2. Der Lieferant ist zur Lieferung von Teilmengen nur dann berechtigt, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
3. Die Kosten der Lieferung zum Zielort sowie für die Verpackung trägt der Lieferant. Der Lieferant ist verpflichtet, Leergut ohne Berechnung von Frachtkosten zum vollen Wert zurückzunehmen.
4. Für den Fall, dass TCS aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Lieferanten die Kosten der Lieferung übernimmt, ist der Lieferant verpflichtet, den von TCS benannten Spediteur zu beauftragen; wird kein Spediteur benannt, muss die Versendung auf dem preisgünstigsten Wege erfolgen.
5. Die Art und Weise der Verpackung für die Ware ist mit TCS schriftlich zu vereinbaren, mangels Vereinbarung ist die sicherste Verpackungsart zu wählen.

IV. Liefertermine, Lieferverzug
1. Die im Bestellschreiben genannten Liefertermine und Fristen sind verbindlich und beziehen sich auf den Eingang der Ware am Ort der Versandanschrift. Der Lauf von Lieferfristen beginnt mit dem Tag des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten.
2. Der Lieferant kommt mit Überschreitung der vereinbarten Liefertermine in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
3. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von TCS gesetzten angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung, kann TCS vom Vertrag zurücktreten und daneben Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ware infolge der Verzögerung für TCS kein Interesse mehr hat, oder wenn Umstände vorliegen, die für TCS ein Zuwarten unzumutbar
machen. Der Rücktritt kann auch auf die noch nicht erbrachten Teile der Leistung beschränkt werden.
4. TCS kann auch schon vor Verzugseintritt die Rechte aus IV.3. geltend machen, wenn offensichtlich ist, dass ihre Voraussetzungen vorliegen werden.
5. Im Falle des Verzuges hat der Lieferant alle sich aus der Verzögerung ergebenden Schäden, insbesondere die Mehrkosten einer Ersatzlieferung durch Dritte zu tragen.
6. Kann der Lieferant erkennen, dass ihm die Einhaltung der vereinbarten Fristen oder Termine nicht möglich ist, so hat er gegenüber TCS die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung innerhalb von drei Werktagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so hat er alle aus der unterlassenen Mitteilung hervorgehenden Schäden zu ersetzen.

V. Gefahrtragung, Transportversicherung
1. Der Lieferant trägt die Transportgefahr, unabhängig davon, auf wessen Wunsch und von welchem Ort die Versendung erfolgt.
2. Der Lieferant hat die Ware auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern.

VI. Abnahme
Alle Umstände außerhalb des Einflussbereiches von TCS, durch die TCS die Entgegennahme der Ware oder Mitwirkungshandlungen zur Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar gemacht wird, befreien TCS für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht, zur rechtzeitigen Entgegennahme bzw. Abnahme der Leistung. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Abnahme ist
ausdrücklich schriftlich zu erklären und wird nicht durch bloße Ingebrauchnahme ersetzt.

VII. Preise, Rechnungslegung, Zahlung
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und entgelten sämtliche Leistungen, die zur vertragsgemäßen Erfüllung und der Leistungspflicht des Kunden gehören.
2. Die Fertigung von Zeichnungen, Mustern etc. durch den Lieferanten zur Erfüllung seines Auftrages wird nicht gesondert vergütet.
3. Der Lieferant kann Teillieferungen nur dann gesondert in Rechnung stellen, wenn diese Teillieferungen entsprechend Ziff. III. 2. vereinbart sind. Ansonsten ist die Ware erst nach vollständiger Auslieferung aller Teile in Rechnung zu stellen.
4. Abschlagszahlungen sind in der Schlussrechnung gesondert auszuweisen.
5. Zahlungen erfolgen nach vollständiger Ausführung der Lieferung und nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung innerhalb der schriftlich vereinbarten Zahlungsziele. Verzögerungen durch unrichtige oder unvollständige Rechnungsstellung beeinträchtigen keine Skontofristen.

VIII. Eigentumsvorbehalt (Beistellung/Werkzeuge)

1. Sofern TCS dem Lieferanten Material beistellt, behält sich TCS hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden ausschließlich für TCS vorgenommen.
2. Soweit der Lieferant sich vertraglich zur Herstellung von Werkzeugen für TCS verpflichtet, gehen die Werkzeuge nach Fertigstellung und erfolgter Zahlung der Herstellungskosten in das Eigentum von TCS über. Verbleiben die Werkzeuge zur Fertigung von Teilen beim Lieferanten, wird die Übergabe des Werkzeuges dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge für TCS besitzt und TCS den mittelbaren Besitz erlangt. Die Werkzeuge werden dem Lieferanten von TCS lediglich zu Produktionszwecken überlassen. TCS ist jederzeit berechtigt, die Werkzeuge von Lieferanten heraus zu verlangen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von TCS bestellten Waren einzusetzen und hat den Einsatz für Dritte zu unterlassen.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von TCS etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er TCS sofort anzuzeigen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten, die Werkzeuge zum Neupreis gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschutz zu versichern.
5. Die Aufbewahrungsfrist für Werkzeuge beträgt 15 Jahre nach Serienauslauf. Die Werkzeugverschrottung darf nur nach schriftlicher Freigabe durch TCS erfolgen und muss mittels Protokolls durch Lieferanten nachgewiesen werden.

IX. Aufrechnung

Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche von TCS aufrechnen.

X. Gewährleistung

1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Ware den vereinbarten Eigenschaften entspricht und zu dem im Vertrage vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist, sowie den zugesicherten Eigenschaften entspricht. Mindestanforderung ist der jeweilige Stand der Technik.
2. Die Gewährleistungsdauer beträgt für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, 5 Jahre, in allen übrigen Fällen 2 Jahre.
3. Mangel
a) Mangel ist jede auch nur unerhebliche Abweichung von der im Vertrage vereinbarten Beschaffenheit gemäß II 2. oder dem Stand der Technik. Bei widersprüchlichen Angaben muss die Ware den jeweils höheren Anforderungen
entsprechen. Ein Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn

  • Anlagen, Maschinen und sonstige Geräte den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes nicht entsprechen;
  • elektrotechnisches Material den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) nicht entspricht; oder
  • Materialien nicht die Umweltauflagen gemäß deutschem und europäischen Recht, einschließlich des aktuellenElektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS), einschließlich Richtlinie (EU) 2015/863 vom 31.März 2015 zur Änderung von Anhang II und 2012/19/EU (WEEE), sowie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erfüllen.

b) Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die Ware mit Rechten Dritter, z.B. Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten behaftet ist oder den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen und Auflagen nicht entspricht.

4. Vom Lieferanten gesetzte Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mängeln sind nicht verbindlich. Die Rüge offensichtlicher Mängel bis zu 14 Tage nach Übergabe der Ware an TCS oder nach Abnahme der Ware ist noch unverzüglich und damit rechtzeitig. Die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB sind ausgeschlossen.
5. Nacherfüllungsanspruch:
a) Der Lieferant ist verpflichtet, die Mängel unverzüglich nach Anzeige auf seine Kosten zu beseitigen, und zwar nach Wahl von TCS durch Nachbesserung oder erneute Lieferung. Daneben ist er zum Ersatz der TCS entstandenen Schäden verpflichtet.
b) Bei der Nacherfüllung beginnt die Verjährung hinsichtlich der Mängel, wegen der nacherfüllt wird und für ersetzte Teile neu.
c) Kommt der Lieferant innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, so kann TCS auf Kosten des Lieferanten
den Mangel selbst beseitigen lassen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Rücksendung der Ware beim Rücktritt erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Daneben steht TCS ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu.
Eine Fristsetzung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Lieferant die Existenz des Mangels bestreitet oder die Gewährleistung insgesamt ablehnt oder wenn es für TCS aufgrund von Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, zunächst einen Nachbesserungsversuch abzuwarten.
6. Wandelung und Minderung
Nach einem (in Ziffer 1) erfolglosen Nachbesserungsversuch kann TCS vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Daneben kann TCS vom Lieferanten Schadensersatz verlangen.
7. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche wird durch die Geltendmachung des Mangels während laufender Gewährleistungsfrist gehemmt. Die Hemmung endet nicht, bevor die Gewährleistungsansprüche erfüllt sind.

XI. Haftung
1. Der Lieferant haftet, gleich aus welcher Haftungsnorm, für alle Schäden unbeschränkt. Insbesondere haftet der Lieferant für entfernte Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden.
2. TCS
a) TCS haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden.
b) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – gleich als welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Haftung für solche unmittelbare Schäden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden konnte, oder auf deren Eintreten TCS keinen Einfluss hat, auf die Höhe der Vertragssumme (Kaufpreis)
beschränkt und es ist die Haftung für von TCS verursachte mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
c) Die Haftung von TCS für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist auf Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt.
d) Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von TCS.

XII. Muster und Vorlagen
1. Zeichnungen, Muster und Modelle, sowie nach Angaben von TCS gefertigte Pläne und Waren werden für TCS als Hersteller gefertigt. Für den Fall, dass TCS nicht schon gesetzlich Eigentümer dieser Gegenstände wird, überträgt der Lieferant schon jetzt das Eigentum an TCS. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände auf seine Kosten aufzubewahren.
2. TCS behält an allen vorgenannten Gegenständen sämtliche Urheberrechte sowie alle anderen Rechte des geistigen Eigentums. Eine Weiterverwertung dieser Gegenstände durch den Lieferanten oder durch Dritte bedarf der schriftlichen ausdrücklichen Einwilligung von TCS.

XIII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Zielort.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Im vollkaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand das Amtsgericht Stendal/ Sachsen-Anhalt, TCS kann den Lieferanten jedoch auch vor einem anderen Wahlgerichtsstand verklagen.

Genthin, 29.06.2023

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